Hier sammeln wir Infos, wie Passivhausstandard in Bauleitplänen behandelt werden kann. Es gibt einige Gemeinden, die für bestimmte Baugebiete Passivhaus-Standard vorschreiben z,B. * Ulm ("Sonnenfeld"), * Heidelberg ("Bahnstadt"). * [[http://www.lohfelden.de/w3a/cms/Bauen_und_Wohnen/Bauen_in_Lohfelden/Passivhaussiedlung_Lindenberg/index.75539.html;jsessionid=3B3A0DBCF83B41D7BAFE0BE7D9E45485|Lohfelden]] Mehr Infos auch auf den Seiten der IG-Passivhaus http://www.ig-passivhaus.de/index.php?page_id=176&level1_id=78 Infos zu Fördermaßnahmen http://www.ig-passivhaus.de/index.php?page_id=155&level1_id=78 Einschätzung eines Architekturbüros aus OWL: die Bauleitplanung und somit die Bebauungspläne unterliegen der Maßgabe, dass Festsetzungen dem "Verbesserungsgebot" und dem "Verschlechterungsverbot" gleichermaßen dienen sollen und die Bauleitplanung der "planerischen Zurückhaltung" unterliegt. Will sagen, nicht alles, was man sich wünscht, festzusetzen, darf / sollte im Bebauungsplan festgesetzt werden. Mit der letzten Novellierung des BauGB ist das Thema Klimaschutz als ausdrückliches Ziel der Planung und wesentlicher Bestandteil der Gesamtabwägung der Bauleitplanung aufgewertet worden. Festsetzbar sind nach § 9 (1) Ziffer 23 BauGB "Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen." Damit sind gemeint: Festsetzungen von Energieanlagen, Festsetzungen von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die baulich mit dem Gebäude verbunden sind (baulich-technische Installation), Bauliche Bedingungen zur Ermöglichung effizienter Erneuerbare-Energien-Nutzung, Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung. Darunter sind nicht zu verstehen: Effizienzanforderungen, Verbrauchsvorgaben etc. Diese sind in anderen Gesetzen, Verordnungen etc. geregelt. Es darf durch die Festsetzungen kein Widerspruch bzw. keine Konkurrenz zu anderen Gesetzen / Verordnungen entstehen und der B-Plan darf nicht überregulieren, also nicht mehr fordern, als in anderen, für das Thema relevanten Gesetzen / Verordnungen vorgegeben ist. Heißt: das Passivhaus oder andere gebäudebezogenen Vorgaben sind in einem Angebotsbebauungsplan nicht festzusetzen. Auf die Regelung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder die Kopplung mittels städtebaulichem Vertrag nach § 11 BauGB als spezielle Fallgestaltung gehe ich hier nicht weiter ein. Zudem bitte ich folgendes zu berücksichtigen: Wenn ein Passivhaus als Gebäudestandard festgesetzt sein sollte, erlischt die Förderung für die Errichtung eines solchen Gebäudes für den Bauherrn. Mit dem B-Plan würde als Ortssatzung das Passivhaus in dem Baugebiet verpflichtend sein, damit entfällt als Fördervoraussetzung die Freiwilligkeit des Bauherrn, ein Passivhaus zu errichten. Zudem klammert das Festsetzen des Passivhauses meistens den Aspekt der Kraft-Wärme-Kopplung aus. Wenn diese sinnvoll ist, ist ein Passivhaus meistens "schon zuviel". Beides lässt sich wirtschaftlich in den meisten Fällen nicht abbilden. Da ist die Kombination 3-Liter-Haus und KWK vielfach eine geeignetere Lösung. Man muss das eben individuell vor Ort klären, was die beste Wärmeversorgung für das Gebiet ist. Besser folgendes Vorgehen, wie wir es mit unserem Büro praktiziert wird: Baugebiet in das Programm "100 Klimaschutzsiedlungen des Landes NRW" bringen (siehe Gütersloh-Pavenstädt-Auf dem Stempel): Bei Anerkennung als Klimaschutzsiedlung hat jeder Bauherr entweder Passivhaus oder 3-Liter-Haus zu bauen (abhängig von der Wärmeversorgung der Siedlung). Die Verpflichtung so zu bauen ergibt sich aus dem Kaufvertrag und der Bauherr kann Fördermittel bekommen.