Entwurf Stand 23.7.2015

Richtlinien für das Gütersloher Förderprogramm zur CO2 Minderung von Wohngebäuden im Bestand

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Stadt Gütersloh stellt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Fördermittel für die Realisierung des Förderprogramms zur wärmetechnischen Verbesserung von Bestandsbauten im Stadtgebiet bereit. Mit diesem Förderprogramm werden durch die energetische Verbesserung der Wohngebäude die Ziele der örtlichen CO2-Minderung, der Einsparung von Ressourcen, der fachgerechten Ausführung und der örtlichen Wirtschaftsförderung verfolgt.

1. Förderziel

Förderziel ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie im Wohngebäudebestand im Stadtgebiet Gütersloh durch eine Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes auf 25 kWh/m²/a nach PHPP und eine Modernisierung der vorhandenen Haustechnik.

2. Fördergegenstand

Förderfähig sind energetisch Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden im Stadtgebiet Gütersloh die vor dem 31.01.2002 bezugsfertig erstellt wurden.

Nicht förderfähig sind:

- Maßnahmen, die vor Bewilligung der Fördermittel bereits begonnen oder durchgeführt wurden,

- Maßnahmen, denen planungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen,

- Maßnahmen, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, wenn die gesetzlichen Anforderungen in weniger als 2 Jahren eingehalten werden müssen (Stichtag ist der Tag des Antragseingangs).

3. Antragstellung / Fördervoraussetzungen

Der Antrag ist beim Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh erhältlich. Das Antragsverfahren umfasst folgende Einzelschritte:

a) Der Förderung geht eine einzelfallbezogene Energiesparberatung durch einen Energieberater voraus, der sich durch seine berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben hat. Dieser Berater erstellt einen ersten Beratungsbericht, der den jeweils aktuellen Mindestanforderungen an eine Vor-Ort-Beratung zu entsprechen hat und die Gesamtmaßnahmen aufzeigt, die zum Ziel von 25 kWh/m/a führen kann.

b) 1) Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist vor Auftragserteilungen und vor Beginn von Maßnahmen mittels einem vom Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh vorgeschriebenen Formblatt zu stellen. Der erste Beratungsbericht, Planunterlagen zum Gebäude (Grundriss, Seitenansichten), Eigentumsnachweis (Grundsteuerbescheid, Grundbuchauszug oder Kaufvertrag) und Angebote zu einem ausführlichen Energiegutachten (Berechnung nach PHPP).

Dieses Gutachten wird anteilig mit % gefördert und und bei Umsetzung Maßnahmen mit maximal X EUR angerechnet.

b) 2)Vor der Umsetzung der Maßnahmen sind Angebote von Handwerksbetrieben dem Antrag beizufügen und an den Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh weiterzuleiten. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt dort in der Reihenfolge des Eingangs auf Grundlage der vollständigen Antragsunterlagen.

c) Nach Bewilligung der Förderung durch den Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh sind die baulichen Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik durch entsprechende Fachunternehmen auszuführen.

d) Der Antragsteller verpflichtet sich, die Energieverbrauchswerte in den drei Folgejahren nach Durchführung der Maßnahme dem Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.e) Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis zur stichprobenartigen Kontrolle der Ausführungen der geförderten Maßnahmen durch die Stadt Gütersloh, um einen zweckorientierten Einsatz der Fördermittel zu gewährleisten und etwaigem Missbrauch vorzubeugen.

4. Förderempfänger

Förderempfänger kann jede(r) private Eigentümer/-in von im Stadtgebiet Gütersloh liegenden Wohngebäuden bis maximal 10 Wohneinheiten sein. Gefördert werden maximal zwei Wohngebäude pro Eigentümer/-in und Jahr.

5. Bemessung der Förderhöhe

Die Förderung erfolgt durch einen Investitionskostenzuschuss. Gefördert werden die nachgewiesenen Kosten für Maßnahmen zur energie- und wärmetechnischen Verbesserung. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Umfang der Ausschöpfung des Energiegutachtens (PHPP) ermittelten Energieeinsparpotenzials. Der Fördersatz als Prozentsatz der maximalen Förderhöhe entspricht dem Prozentsatz der erreichten Ausschöpfung des Einsparpotenzials. Gefördert werden Vorhaben jedoch nur dann, wenn die Kohlendioxid-Minderung durch die beantragten Sanierungsmaßnahmen mindestens 50 % des energie- und wärmetechnisch bedingten Kohlendioxid-Ausstoßes vor der Sanierung beträgt. Eine Sanierung kann in Einzelmaßnahmen oder als Gesamtmaßnahme gefördert werden. Einzelmaßnahmen müssen dem Gesamtkonzept hervorgehen.

Die maximale Förderhöhe beträgt bei 100%-iger Ausschöpfung des Energieeinsparpotenzials:

- 4.000 Euro für Einfamilienhäuser,

- 5.000 Euro für Zweifamilienhäuser

- und zusätzlich 500 Euro für weitere Wohneinheiten (maximale Fördersumme: 9.000 Euro).

6. Kumulation

Eine Kumulation der Fördermittel der Stadt Gütersloh mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich.

7. Bewilligung und Auszahlung

Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage der Förderrichtlinien und der vollständigen Antragsunterlagen nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh. Die Bewilligung enthält einen Vorbehalt hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen und des Einreichens der Kostennachweise. Die endgültigen Kostennachweise sind spätestens 18 Monate nach der Bewilligung einzureichen. Vor Auszahlung der Fördermittel kann sich die Stadt Gütersloh von der Durchführung der Maßnahmen vor Ort überzeugen. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Stadtkasse auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides des Fachbereiches Umweltschutz der Stadt Gütersloh. Dieser Bewilligungsbescheid ist abschließend, sodass eine nachträgliche Erhöhung der Fördermittel durch einen weiteren Antrag nicht möglich ist.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum XX.XX.2015 in Kraft.


Anmerkung von Ulrich:

Dann noch eine Sache über die ich gestern noch einmal nachgedacht habe. Die Einstiegshürde soll ja nicht so hoch sein und Einzelmaßnahmen sollen förderfähig sein. Müßte man dann nicht die Eingangsvoraussetzung mit 50% CO2-Minderung ein wenig absenken? Wir vergeben uns ja nichts damit da wir ja die Einzelmaßnahmen gem. Tabelle des Enerphit-Handbuchs fördern.

Bis jetzt haben wir ja nichts einfacher gemacht. Lediglich die Förderhöhe nach oben geschraubt (aus Sicht der Bürger)


PassivhausProjekt/Foerderprogramme/Guetersloh (zuletzt geändert am 2015-07-23 13:10:45 durch KurtGramlich)

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