+ Mi 19.12.2018, Gütersloh, Alte Weberei, Webereistr., 19:30 - 21:00 Uhr: Treffen der Bürgerinitiative AG Verkehrswende +
Themen
- Brücke B61
- Groningen Ergebnisse des Workshops
- Vorstellung der Präsentation bei AK Mobilität am 14.01.2018 Ort: Stadtwerke Gütersloh 17 - 19 Uhr
- Verkehrskonzept Flughafen
- Jahresausklang
- Auszählen der Aufbruch Unterschriften - letzte Kopien und Versand
- Sichtdreiecke
Am 30.11.2018 wurde in der „Glocke“ über die Folgen berichtet, wenn nach einem Verkehrsunfall festgestellt wird, dass das erforderliche Sichtfeld an einer Kreuzung oder Einmündung nicht vorhanden war. Nach einem tödlichen Verkehrsunfall in Wadersloh ermittelt die Staatsanwaltschaft Münster gegen zwei Mitarbeiter der Stadt Wadersloh wegen fahrlässiger Tötung! In Gütersloh gibt es sehr viele Einmündungen mit mangelhafter bis gar keiner Sicht auf die Vorfahrtstraße. Allein an der Nordhorner Str. befinden sich 7 derartige Einmündungen. Die Situationen kennt jeder, der mit dem Fahrrad oder auch mit dem Kfz unterwegs ist. Dennoch passiert nichts. Laut § 30 des Straßen- und Wegegesetzes NRW, www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167317,35, ist die Stadt für die Verkehrssicherheit verantwortlich.
- Geschwindigkeit auf der B61
Es gilt: innerorts kann der Bürgermeister bzw. die ihm untergeordnete zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt Gütersloh ohne Begründung die zHg auf 50 km/h begrenzen. Fahrzeugführer haben keinen Rechtsanspruch auf eine innerörtliche zHg von mehr als 50 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO). Die Polizei und die Straßenbaubehörde müssen lediglich angehört werden (VwV-StVO zu § 45). Dagegen ist eine innerörtliche Reduzierung der zHg auf 30 km/h eine verkehrsbeschränkenden Maßnahme und ist nur zulässig, wenn erheblich erhöhte Sicherheits-, Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen vorliegen. Ein Bürger kann bei der Stadt Gütersloh beantragen, die zHg auf 50 oder 30 km/h zu beschränken. Rechtsanspruch auf ermessenfehlerfreie Bescheidung des Antrages besteht, wenn der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. In der Rechtsprechung ist z.B. anerkannt, dass ein solcher Anspruch bei Lärm-Werten oberhalb von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) nachts, und ein gebundener Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten bei Werten von mehr als 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) zur Nachtzeit besteht. Dazu ausführlich: VG München, Urteil v. 24.07.2018 - M 23 K 17.4023 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-24950?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1