+ Mi 19.12.2018, Gütersloh, Alte Weberei, Webereistr., 19:30 - 21:00 Uhr: Treffen der Bürgerinitiative AG Verkehrswende +

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Am 30.11.2018 wurde in der „Glocke“ über die Folgen berichtet, wenn                                             
nach einem Verkehrsunfall festgestellt wird, dass das erforderliche                                             
Sichtfeld an einer Kreuzung oder Einmündung nicht vorhanden war.                                                
                                                                                                                
Nach einem tödlichen Verkehrsunfall in Wadersloh ermittelt die                                                  
Staatsanwaltschaft Münster gegen zwei Mitarbeiter der Stadt                                                     
Wadersloh wegen fahrlässiger Tötung!                                                                            
                                                                                                                
In Gütersloh gibt es sehr viele Einmündungen mit mangelhafter bis gar                                           
keiner Sicht auf die Vorfahrtstraße.                                                                            
                                                                                                                
Allein an der Nordhorner Str. befinden sich 7 derartige Einmündungen.                                           
Die Situationen kennt jeder, der mit dem Fahrrad oder auch mit dem Kfz                                          
unterwegs ist. Dennoch passiert nichts.                                                                         
                                                                                                                
Laut § 30 des Straßen- und Wegegesetzes NRW,                                                                    
                                                                                                                
www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167317,35,                                              
                                                                                                                
ist die Stadt für die Verkehrssicherheit verantwortlich.                                                        

Es gilt:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               
innerorts kann der Bürgermeister bzw. die ihm untergeordnete zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt Gütersloh ohne Begründung die zHg auf 50 km/h begrenzen. Fahrzeugführer haben keinen Rechtsanspruch auf eine innerörtliche zHg von mehr als 50 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO). Die Polizei und die Straßenbaubehörde müssen lediglich angehört werden (VwV-StVO zu § 45).                                                                                                                                                                                                                                                                                 
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               
Dagegen ist eine innerörtliche Reduzierung der zHg auf 30 km/h eine verkehrsbeschränkenden Maßnahme und ist nur zulässig, wenn erheblich erhöhte Sicherheits-, Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen vorliegen.                                                                                                                   
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               
Ein Bürger kann bei der Stadt Gütersloh beantragen, die zHg auf 50 oder 30 km/h zu beschränken. Rechtsanspruch auf ermessenfehlerfreie Bescheidung des Antrages besteht, wenn der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. In der Rechtsprechung ist z.B. anerkannt, dass ein solcher Anspruch bei Lärm-Werten oberhalb von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) nachts, und ein gebundener Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten bei Werten von mehr als 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) zur Nachtzeit besteht. 

Dazu ausführlich: VG München, Urteil v. 24.07.2018 - M 23 K 17.4023                                                                                                                                                                                                                                                                              

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-24950?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1                                                                                                                                                                                                              

FEE-OWL/2018-12-19 (zuletzt geändert am 2018-12-19 13:16:27 durch KurtGramlich)