Lüftungsanlagen in Schulen und Kitas werden gefördert
Zuständige Stelle:
7.1 Antrags- und Förderverfahren
Antragsfristen:
1. Januar bis 31. März und 1. Juli bis 30. September
- Energiesparmodelle gemäß Nummer 2.4 sowie Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement gemäß Nummer 2.7 können
+ganzjährig beantragt werden. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung des Antrags. Projektanträge sind einzureichen bei:
Projektträger Jülich (PtJ) Forschungszentrum Jülich GmbH Geschäftsbereich Kommunaler Klimaschutz (KKS) Zimmerstraße 26 – 27 10969 Berlin Telefon: 0 30/2 01 99-5 77 Telefax: 0 30/2 01 99-31 07 E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de
Quelle:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/ktLQT2D3smbRkFwHdan;wwwsid=A0737E8342797A5AFD9D7A1C3FC47540.web05-pub?0 Förderquote 25%
- 8 Geltungsdauer
- Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022. 2.10 Raumlufttechnische Anlagen Gefördert werden –
- die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen und deren Komponenten in Nichtwohngebäuden sowie
- die Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in Schulen und Kindertagesstätten im Rahmen einer Grundsanierung.
- Bei der Erstinstallation und Erneuerung von Lüftungsanlagen:
- –
- Zu- und Abluftsysteme müssen sensorisch geregelt werden (CO_2, Mischgas, Luftfeuchte oder VOC);
- die eingebauten raumlufttechnischen Geräte müssen unabhängig vom Lüftungssystem und der Bauart der Wärmerückgewinnung eine Mindestrückwärmezahl entsprechend Anhang III Nummer 2 (ab
- Januar 2018) der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 von 0,73 erfüllen;
- die Anforderungen an die höchste innere spezifische Ventilatorenleistung (SVL) werden erfüllt, wenn entsprechend die Grenzwerte der genannten Verordnung abzüglich 150 Punkte eingehalten werden;
- die Anlage muss so ausgelegt sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Ventilatorleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN EN 16798-3 nicht überschreitet (Validierungslastbedingung).
- –
- Beim Austausch von Komponenten und Geräten in bestehenden Lüftungsanlagen:
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- es müssen drehzahlgeregelte Ventilatoren mit einem um 3 Prozentpunkte erhöhten Effizienzgrad (N+3) gemäß Anlage IV Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 eingebaut werden;
- raumlufttechnische Geräte müssen mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 (ab
- Januar 2018) der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 entsprechen;
- die neue Wärmerückgewinnung muss mindestens der Klassifizierung H2 nach DIN EN 13 053:2017-11 entsprechen;
- Motoren müssen der Effizienzklasse IE3 oder besser nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 entsprechen oder es müssen Frequenzumformer zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren nachgerüstet werden;
- bei der Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen muss mindestens die Dichtheitsklasse B nach DIN EN 15727:2010-10 bei dezentralen Geräten sowie Dichtheitsklasse C bei Zentralanlagen erreicht werden;
- Wärmeverluste in Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung müssen durch Wärmedämmung reduziert werden (dmin ≥ 6 cm, LambdaBW = 0,035 W/mK).
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- Ausgaben für die Anschaffung bedarfsgeregelter Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung einschließlich der zugehörigen Steuerungstechnik sowie der Einbau durch qualifiziertes externes Fachpersonal;
- Ausgaben für die Anschaffung von raumlufttechnischen Geräten inklusive der zugehörigen Steuerungstechnik sowie der Einbau durch qualifiziertes externes Fachpersonal;
- Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten der Klimaschutztechnologien durch qualifiziertes externes Fachpersonal.
- Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022. 2.10 Raumlufttechnische Anlagen Gefördert werden –