Hier sammeln wir Infos, wie Passivhausstandard in Bauleitplänen behandelt werden kann.

Es gibt einige Gemeinden, die für bestimmte Baugebiete Passivhaus-Standard vorschreiben  z,B. 
 * Ulm ("Sonnenfeld"), 
 * Heidelberg ("Bahnstadt").
 * [[http://www.lohfelden.de/w3a/cms/Bauen_und_Wohnen/Bauen_in_Lohfelden/Passivhaussiedlung_Lindenberg/index.75539.html;jsessionid=3B3A0DBCF83B41D7BAFE0BE7D9E45485|Lohfelden]]
 

Mehr Infos auch auf den Seiten der IG-Passivhaus http://www.ig-passivhaus.de/index.php?page_id=176&level1_id=78

Infos zu Fördermaßnahmen http://www.ig-passivhaus.de/index.php?page_id=155&level1_id=78

Einschätzung eines Architekturbüros aus OWL:

die Bauleitplanung und somit die Bebauungspläne unterliegen der Maßgabe,
dass Festsetzungen dem "Verbesserungsgebot" und dem
"Verschlechterungsverbot" gleichermaßen dienen sollen und die
Bauleitplanung der "planerischen Zurückhaltung" unterliegt.
Will sagen, nicht alles, was man sich wünscht, festzusetzen, darf / sollte
im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Mit der letzten Novellierung des BauGB ist das Thema Klimaschutz als
ausdrückliches Ziel der Planung und wesentlicher Bestandteil der
Gesamtabwägung der Bauleitplanung aufgewertet worden.
Festsetzbar sind nach § 9 (1) Ziffer 23 BauGB "Gebiete, in denen bei der
Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen
bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung,
Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen."

Damit sind gemeint: Festsetzungen von Energieanlagen, Festsetzungen von
Erneuerbare-Energien-Anlagen, die baulich mit dem Gebäude verbunden sind
(baulich-technische Installation), Bauliche Bedingungen zur Ermöglichung
effizienter Erneuerbare-Energien-Nutzung, Anlagen zur
Kraft-Wärme-Kopplung.

Darunter sind nicht zu verstehen:
Effizienzanforderungen, Verbrauchsvorgaben etc. Diese sind in anderen
Gesetzen, Verordnungen etc. geregelt.

Es darf durch die Festsetzungen kein Widerspruch bzw. keine Konkurrenz zu
anderen Gesetzen / Verordnungen entstehen und der B-Plan darf nicht
überregulieren, also nicht mehr fordern, als in anderen, für das Thema
relevanten Gesetzen / Verordnungen vorgegeben ist.

Heißt: das Passivhaus oder andere gebäudebezogenen Vorgaben sind in einem
Angebotsbebauungsplan nicht festzusetzen. Auf die Regelung über einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder die Kopplung mittels städtebaulichem
Vertrag nach § 11 BauGB als spezielle Fallgestaltung gehe ich hier nicht
weiter ein.

Zudem bitte ich folgendes zu berücksichtigen: Wenn ein Passivhaus als
Gebäudestandard festgesetzt sein sollte, erlischt die Förderung für die
Errichtung eines solchen Gebäudes für den Bauherrn.
Mit dem B-Plan würde als Ortssatzung das Passivhaus in dem Baugebiet
verpflichtend sein, damit entfällt als Fördervoraussetzung die
Freiwilligkeit des Bauherrn, ein Passivhaus zu errichten.

Zudem klammert das Festsetzen des Passivhauses meistens den Aspekt der
Kraft-Wärme-Kopplung aus. Wenn diese sinnvoll ist, ist ein Passivhaus
meistens "schon zuviel". Beides lässt sich wirtschaftlich in den meisten
Fällen nicht abbilden. Da ist die Kombination 3-Liter-Haus und KWK
vielfach eine geeignetere Lösung.
Man muss das eben individuell vor Ort klären, was die beste
Wärmeversorgung für das Gebiet ist.

Besser folgendes Vorgehen, wie wir es mit unserem Büro praktiziert wird:
Baugebiet in das Programm "100 Klimaschutzsiedlungen des Landes NRW"
bringen (siehe Gütersloh-Pavenstädt-Auf dem Stempel): Bei Anerkennung als
Klimaschutzsiedlung hat jeder Bauherr entweder Passivhaus oder
3-Liter-Haus zu bauen (abhängig von der Wärmeversorgung der Siedlung). Die
Verpflichtung so zu bauen ergibt sich aus dem Kaufvertrag und der Bauherr
kann Fördermittel bekommen.