= Die Stadt Halle Westfalen hat folgende Förderrichtlinien = <> == Förderrichtlinien Klimaschutz-Programm == {{{ § 1 Zuwendungszweck Die nur begrenzt vorhandenen fossilen Energievorräte können in Zukunft den ständig wachsenden Energiebedarf nur noch eingeschränkt sichern. Gleichzeitig belastet der Verbrauch fossiler Energieträger das Klima in wachsendem Maße. Aus diesen Gründen fördert die Stadt Halle (Westf.) Maßnahmen im Stadtgebiet, die der Energieeinsparung oder der effizienten Energieumwandlung dienen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. § 2 Art der Förderung Die Förderung erfolgt durch Gewährung einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Die Fördermaßnahmen sind freiwillige Leistungen der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dort nicht andere Regelungen bestehen. § 3 Förderfähige Maßnahmen 1. Grundsätzlich förderfähig sind folgende Maßnahmen: a) Heizungsanlagen aa) Die Installation von Heizungsanlagen mit Kraft-Wärme Kopplung bb) Die Installation von Wärmepumpenanlagen als Hauptheizungsanlage cc) Die Installation von Biomassefeuerungsanlagen b) Wärmedämmungsmaßnahmen bei Altbauten aa) Wärmedämmungsmaßnahmen an Dach, Außenwänden, Kellerdecke oder sonstigen erdberührten Außenflächen von beheizten Räumen bb) Wärmeschutzverglasungen 2. Sonstige innovative und besonders energieeffiziente Maßnahmen können auch nach Einzelfallentscheidung gefördert werden. 3. Als Altbauten gelten Gebäude, die mindestens 20 Jahre alt sind. 4. Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln nach den Abs. 1 und 2 ist für Altbauten die Vorlage eines Gebäudeenergieausweises (Bedarfsausweis nach Energieeinsparverordnung). § 4 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, welche sich im Stadtgebiet der Stadt Halle (Westf.) befinden. § 5 Förderhöhe 1. Die Förderhöhe beträgt für: a) Heizungsanlagen nach § 3.1.a 5 % der Baukosten, maximal 500,00 Euro b) Dämmungsmaßnahmen nach § 3.1.b.aa 5 % der Baukosten, maximal 1.000,00 Euro c) Dämmungsmaßnahmen nach § 3.1.b.bb 5 % der Baukosten, maximal 500,00 Euro 2. Die Förderung für Altbauten erhöht sich: a) um 1000,00 Euro, wenn durch eine Kombination von Maßnahmen nach § 3.1.a und b eine Energieeinsparung von 25 % - 50 % nachgewiesen wird. b) um 2.000,00 Euro, wenn durch eine Kombination von Maßnahmen nach § 3.1.a und b eine Energieeinsparung von über 50 % nachgewiesen wird. 3. Der Nachweis der Energieeinsparung bei Altbauten ist durch Energieberatung und den Gebäudeenergieausweis (Bedarfsausweis nach Energieeinsparverordnung) zu erbringen. § 6 Antragsverfahren Anträge auf Förderung von Energiesparmaßnahmen nach § 3 sind vor Beginn der Maßnahme schriftlich bei der Stadt Halle (Westf.) mit folgenden Unterlagen einzureichen: • Lageplan des Grundstücks (1:1.000) • Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen • Kostennachweis der geplanten Maßnahmen durch verbindliche Preisangebote • Technische Daten der zu verwendenden Materialien oder zu installierenden Anlagen • Bei Altbauten: Gebäudeenergieausweis (Bedarfsausweis nach Energieeinsparverordnung) mit Angaben zur zu erwartenden Energieeinsparung bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen § 7 Bewilligungsverfahren 1. Nach Eingang des vollständigen Förderantrages erfolgt eine Eingangsbestätigung, in welcher die voraussichtliche Höhe der Förderung genannt wird. 2. Die Bewilligung und Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Abschluss der Maßnahme. Der Antragsteller hat der Stadt Halle (Westf.) die Kosten und Aufwendungen mitzuteilen und durch entsprechende Belege, Prüfberichte und Abnahmeprotokolle nachzuweisen. § 8 Weitere Regelungen 1. Der Zuwendungsempfänger hat der Stadt Mitteilung zu machen, wenn die geförderte Maßnahme abgeschlossen ist. Die Stadt behält sich vor, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung einen Abnahmetermin anzusetzen und zu prüfen, ob die Förderbedingungen eingehalten wurden. 2. Ergeben sich nachträglich Änderungen oder werden Tatsachen bekannt, welche einer Förderung entgegenstehen oder diese gemindert hätten, kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben und die Rückzahlung der Fördermittel verlangt werden. }}} == Richtlinien zur Förderung des Erwerbs städtischer Baugrundstücke durch Familien mit Kindern (Baukindergeld) vom 19.12.2012 == {{{ 1.) Aufgrund der demographischen Entwicklung fördert die Stadt Halle (Westf.) auf Antrag den Erwerb von Baugrundstücken von Familien, die von der Stadt Halle (Westf.) ein Baugrundstück erwerben, nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Förderung soll ferner dazu beitragen, den Verbrauch fossiler Energieträger zu reduzieren. 2.) Gefördert wird freiwillig nur im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 3.) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es sich um ein Baugrundstück im Eigentum der Stadt Halle (Westf.) handelt, das ohne Weiteres mit einem Einzel- oder Doppelhaus bebaut werden kann. Außerdem müssen mindestens die technischen Voraussetzungen für ein sog. „Kfw-Effizienzhaus 55“ der Darlehnsbedingungen der Kfw-Förderbank eingehalten werden. Die Förderung beträgt in diesem Fall für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird 6.000,00 €. 4.) Wenn die technischen Anforderungen für ein sog. „Kfw-Effizienzhaus 40“ der Darlehnsbedingungen der Kfw-Förderbank eingehalten werden, beträgt die Förderung für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird 9.000,00 €. 5.) Maßgeblich sind die Kindschaftsverhältnisse zum Abschluss des Kaufvertrages. Abweichend hiervon wird auch nachträglich eine Förderung für Kinder gewährt, die bis zu einem Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages geboren werden. 6.) Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ist hinsichtlich der Kindschaftsverhältnisse durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen nachzuweisen. Die Einhaltung der tech-nischen Anforderungen für ein Kfw-Effizienzhaus 55 oder 40 durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder einer Darlehnszusage der Kfw-Förderbank nachzuweisen. 7.) Die Förderung wird nach Vorlage der in Nr. 6 genannten Nachweise ausgezahlt. 8.) Die Förderung kann nur einmalig pro Kind in Anspruch genommen werden. 9.) Die Förderung ist vollständig zurück zu zahlen, wenn das Grundstück nicht innerhalb der im Kaufvertrag genannten Frist bebaut wurde, das zu errichtende Gebäude nicht selbst genutzt wird, das Grundstück vor Ablauf von 6 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages veräußert oder die Bescheinigung oder die Darlehnszusage der Kfw-Förderbank nach Nr. 6.) nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorgelegt wird oder sich nachträglich Änderungen ergeben oder Tatsachen bekannt werden, welche einer Förderung entgegenstehen oder diese gemindert hätten. 10.) Entgegen Nr. 1) der Förderrichtlinien kann auch der Erwerb eines Grundstücks von einem Bauträger gefördert werden, wenn der Bauträger das Baugrundstück nach dem 01.07.2009 von der Stadt Halle (Westf.) erworben hat und ansonsten die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 11.) Diese Richtlinien treten am 01.01.2013 in Kraft und gelten befristet bis zum 31.12.2013. }}} == Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten (Förderprogramm „Jung kauft Alt - Junge Leute kaufen alte Häuser“) == {{{ 1.) Um jungen Paaren und Familien mit Kindern die Schaffung von Wohneigentum in gewachsener Umgebung zu erleichtern, fördert die Stadt Halle (Westf.) den Erwerb von Altbauten nach folgenden Bestimmungen: 2.) Allgemeines: a) Ein Altbau im Sinne dieser Förderrichtlinien ist ein Wohngebäude (Ein- oder Zweifamilienhaus) auf dem Gebiet der Stadt Halle (Westf.), das mindestens 20 Jahre alt ist (gerechnet ab Bezugsfertigstellung). b) Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Bei ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind beide Partner anspruchsberechtigt, jeweils aber nur für die Hälfte des Förderbetrages. c) Die Förderungsrichtlinien müssen bei Antragstellung anerkannt werden. d) Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. e) Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, Fördermittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben enthält oder die Richtlinien nicht beachtet worden sind. f) Über Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien die Bürgermeisterin. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Stadt Halle (Westf.) berücksichtigt. g) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Altbau an Verwandte oder Ehe- oder Lebenspartner von Verwandten veräußert werden soll. 3.) Einmalige Förderung (Altbaugutachten) a) Für die Erstellung eines Altbaugutachtens mit Gebäudeenergieausweis nach § 18 EnEV (Ortsbegehung/Bestandsaufnahme mit Modernisierungsempfehlung und Kostenschätzung) gewährt die Stadt Halle (Westf.) auf Antrag folgende Zuschüsse an Kaufinteressenten: aa) 600,00 € Grundbetrag für Familien mit einem Kind, bb) 300,00 € Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind, für das Kindergeld bezogen wird. b) Jeder Anspruchsberechtigte kann die Förderung nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen. c) Die Förderung des Altbaugutachtens ist beschränkt auf die Höhe der Erstellungskosten, höchstens auf 1.500,00 €. d) Die Förderung eines Altbaugutachtens ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Altbaugutachten für das betreffende Gebäude erstellt worden ist und/oder die antragsberechtigte Person das Gebäude bereits durch notariellen Kaufvertrag erworben hat. e) Bei Antragstellung ist der Stadt Halle (Westf.) die schriftliche Einverständniserklärung des Altbaueigentümers/der Altbaueigentümerin vorzulegen, aus der hervorgehen muss, dass er/sie grundsätzlich bereit ist, das Gebäude an den/die Antragsteller zu veräußern. f) Das Altbaugutachten muss von einem sachverständigen Energieberater oder einem Architekten erstellt werden. g) Der Fördergeldempfänger, der Sachverständige oder Architekt und der Eigentümer/die Eigentümerin müssen mit der weiteren Nutzung des geförderten Altbaugutachtens durch die Stadt Halle (Westf.) in einem Informationspool (Sammlung, Veröffentlichung und Weitergabe an andere Interessierte) einverstanden sein. h) Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Altbaugutachtens und der dazugehörigen Rechnung. 4.) Förderung des Erwerbs eines Altbaus a) Die Stadt Halle (Westf.) gewährt für den Erwerb eines Altbaus auf Antrag folgende Zuschüsse: aa) 1.200,00 € Grundbetrag für Familien mit einem Kind, bb) 600,00 € Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind, für das Kindergeld bezogen wird. b) Jeder Anspruchsberechtigte kann den Erhöhungsbetrag nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen. c) Für jedes weitere Kind, das innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Förderung geboren wird, wird die Förderung erhöht. d) Der Höchstbetrag für die Förderung beträgt 3.000,00 €. e) Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist nicht ausgeschlossen, die Förderung ist allerdings begrenzt auf max. 100 % der Kosten. Auf die Möglichkeit einer gleichzeitigen Förderung nach den städtischen Förderrichtlinien Klimaschutz wird besonders verwiesen. f) Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung ist, dass aa) Energiesparmaßnahmen durchgeführt werden, die den Primärenergiebedarf lt. Energiebedarfsausweis nach § 18 EnEV (auf der Grundlage des Energiebedarfs)gegenüber dem Zustand beim Erwerb des Altbaus um mehr als 30 % unterschreiten, bb) der Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen wurde und cc) der Altbau vom Antragsteller/von den Antragstellern selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. g) Voraussetzung für die Auszahlung der Förderung ist, dass aa) die Eigentumsumschreibung für das betreffende Grundstück auf die/den Antragsteller erfolgt ist, bb) die Antragsteller den Altbau bezogen haben und cc) die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen durch Vorlage von Belegen, Prüfberichten und Abnahmeprotokollen nachgewiesen wird. h) Die Förderung ist vollständig zurück zu zahlen, wenn aa) der Altbau nicht selbst genutzt wird, bb) der Altbau vor Ablauf von 6 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages veräußert wird oder cc) sich nachträglich Änderungen ergeben oder Tatsachen bekannt werden, welche einer Förderung entgegenstehen oder diese gemindert hätten. 4 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 15.11.2008 in Kraft. }}} == Quelle dieser Informationen == http://www.hallewestfalen.de Stand 23.7.2013 == Download == Klimaschutzprogramm https://www.fee-owl.de/download/130723_StHa_Flyer_Kliamschutzprogramm_2010_150dpi.pdf Baukindergeld https://www.fee-owl.de/download/130723_Richtlinien_Baukindergeld.pdf Jung kauft Alt https://www.fee-owl.de/download/130723_Richtlinien-Jung-kauft-alt151108.pdf