+ VG Minden, Königswall 8, Verwaltungsrechtssache Radwegbenutzungspflicht Gütersloh, 10 Uhr, Sitzungssaal III (Zi.-Nr. 209) +

In der Verwaltungsrechtssache Radwegbenutzungspflicht Neuenkirchener Str. (Az.: 2 K 430/14) und Alte Verler Str. / Kampstr. (Az.: 2 K 431/14) ist die mündliche Verhandlung im Sitzungssaal III (Zi.-Nr. 209) des VG Minden, Königswall 8, auf den 11.12.2014, 10.00 Uhr anberaumt worden.

Bericht von der Verhandlung am 11.12.2014, 10:30 Uhr - 11:30 Uhr.

Das Gericht wird die Klagen abweisen. Für eine Anfechtung wäre die 1-Jahresfrist abgelaufen. Danach könne die Beklagte nur zur Aufhebung der Verkehrszeichen verpflichtet werden, wenn sie offensichtlich rechtswidrig sind. Dies war dem Kläger bekannt und er hat bereits in seinen Klageschriften beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die offensichtlich rechtswidrigen und gem. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 "schlechthin unerträglichen" Anordnungen aufzuheben. Die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit ergibt sich bei verständiger Würdigung der Schriftsätze. Demnach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 (9) StVO nicht vor und der Beklagten ist daher kein Ermessen eröffnet zu entscheiden, ob und welche Verkehrszeichen anzuordnen sind. Zudem erfüllt der gemeinsame Zweirichtungs-Gehweg-Radweg nicht ansatzweise die Anforderungen der VwV-StVO.

Möglicherweise läge keine qualifizierte Gefahrenlage gem. § 45 (9) StVO vor, so das Gericht. Sehr viele Verkehrsschilder seien rechtswidrig. Das müsse hier aber nicht (mehr) geprüft werden. Ob, bzw. in welchem Ausmaß die Radwege nicht den VwV-StVO entsprechen, wäre ebenfalls ohne Belang. Das Gericht hat weder eine Ortsbesichtigung durchgeführt, noch hat es sich die Bilder in den ADFC-Mangelmeldungen angesehen. Es hat keine Sachprüfung durchgeführt. Wenn selbst die Bezirksregierung im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Überprüfung nicht eingreife, könne die Anordnung nicht offensichtlich rechtswidrig sein.

Ob diese Radwegbenutzungspflichten geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, spiele ebenfalls keine Rolle. Der Kläger trug vor, dass sich - entgegen der Angaben der Beklagten - auf den Radverkehrsanlagen an dem streitgegenständlichen Abschnitt der Neuenkirchener Straße nicht 1 Unfall in 2 Jahren ereignete, sondern einschließlich der Knotenpunkte am Anfang und am Ende der Strecke 13 Unfälle in 3 Jahren ereigneten, davon 10 x beim Abbiegen, Einbiegen, Kreuzen (alle von Kfz verursacht), mit 2 schwerverletzten und 8 leichtverletzen Radfahrern.

Aus der Stellungnahme der Bezirksregierung, wonach die Benutzungspflicht an der Neuenkirchener Straße einerseits nicht erforderlich ist aber andererseits nicht beanstandet wird, ergäbe sich ebenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit.

Die Querung der freien Rechtsabbieger an dem Stummelradweg Kampstraße durch Befahren der Radwegfurten entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bei unklarer Vorfahrtregelung und der Beginn der Benutzungspflicht direkt an der Parkplatzausfahrt wären "Unwägbarkeiten", die hinzunehmen sind. Radfahrer könnten ja warten, wenn ein Kfz auf der Radwegauffahrt steht.

Der vom Kläger erläuterten Rechtsprechung des VG Dresden (6 K 2433/06), wonach eine erhebliche Abweichung von den VwV-StVO eine offensichliche Rechtswidrigkeit der Anordnung darstellt, wollte der Richter nicht folgen.

Fazit:

Das BVerwG führt in dem vom Kläger genannten Urteil v. 17.01.2007 aus:

Um festzustellen, ob die Anordnungen - wie vom Kläger gerügt - offensichtlich rechtswidrig sind oder nicht, hätte das Gericht eine mehrstufige Sachprüfung durchführen müssen.

Beispiele aus der Rechtsprechung, wo die Anordnungen durch das Fehlen einer qualifizierten Gefahrenlage oder durch die erhebliche Abweichung von den VwV-StVO offensichtlich rechtswidrig und schlechthin unerträglich waren:

VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. November 2009 · 5 S 575/09

VG Dresden · Urteil vom 25. August 2010 · Az. 6 K 2433/0

FEE-OWL/2014-12-11 (zuletzt geändert am 2014-12-14 09:42:44 durch MeinolfKoerkemeier)

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