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| Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GO NRW steht dieses Recht jedem einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu. Antragsberechtigt sind auch juristische Personen des Privatrechts. Auch ohne den Status des Einwohners bzw. Bürgers kann ein entsprechender Antrag gestellt werden und es bedarf keiner individuellen Betroffenheit. Die Anregungen und Beschwerden müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Dazu gehören alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten mindestens soweit die Kontrollbefugnis des Rates reicht. Die jeweilige Vertretung ist also verpflichtet, sich mit der Eingabe zu befassen, eine Entscheidung zu fällen und diese dem Antragsteller mitzuteilen. |
Hier sammeln die die Hauptsatzungen der Kommunen des Kreises Gütersloh
In den Hauptsatzungen wird festgelegt, wie z.B. mit Bürgeranträgen umgegangen werden soll. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GO NRW steht dieses Recht jedem einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu. Antragsberechtigt sind auch juristische Personen des Privatrechts. Auch ohne den Status des Einwohners bzw. Bürgers kann ein entsprechender Antrag gestellt werden und es bedarf keiner individuellen Betroffenheit. Die Anregungen und Beschwerden müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Dazu gehören alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten mindestens soweit die Kontrollbefugnis des Rates reicht. Die jeweilige Vertretung ist also verpflichtet, sich mit der Eingabe zu befassen, eine Entscheidung zu fällen und diese dem Antragsteller mitzuteilen.
Diese Kenntnisse helfen, den Fortgang von Bürgeranträgen zu verstehen und leichter verfolgen zu können.
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