Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen von Jürgen Wrona

Der vorgelegte Entwurf eines Landesentwicklungsplanes (LEP) für Nordrhein-Westfalen ist im Grundsatz zu begrüßen. Der vorgelegte LEP-Entwurf greift die aktuellen und zukünftigen Heraus­forderungen durch den Klimawandel und die demografische Entwicklung in Nordrhein-Westfalen auf. Dies ist ein grundlegender und richtungsweisender Schritt für NRW, der dazu beiträgt, unser Land zukunftsfähig zu gestalten.

Es ist insbesondere zu begrüßen, dass der vorliegende Entwurf darauf ausgerichtet ist, die natürli­chen Lebensgrundlagen nachhaltig zu erhalten, die Freirauminanspruchnahme zu verringern, die er­neuerbaren Energien als tragende Säule der Klimaschutzpolitik in NRW zu fördern sowie Natur, Landschaft und biologische Vielfalt zu sichern. Der LEP-Entwurf schafft geeignete Rahmenbedin­gungen, um mit reduziertem Flächenverbrauch die Entwicklung und den Aufschwung in Nordrhein-Westfalen zu erreichen. Der Schutz des Freiraumes und die Reduzierung des Flächenverbrauchs auf täglich 5 Hektar bis zum Jahr 2020 bzw. auf langfristig „Netto-Null“ sind als Leitgedanken des LEP unbedingt beizubehalten.

Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der ehemalige Umweltminister Eckhard Uh­lenberg (CDU) die „Allianz für die Fläche“ ins Leben gerufen hat. Es war auch Herr Uhlenberg, der im Jahr 2006 einen „neuen Schutz der unbebauten Landschaft“ und ein „Umdenken bei den Kom­munen“ eingefordert hat. Als Vorsitzender der Umweltministerkonferenz (UMK) erklärte der dama­lige nordrhein-westfälische Umweltminister Uhlenberg, man müsse „alle zur Verfügung stehenden planerischen, rechtlichen und fiskalischen Instrumente einer ökologisch und ökonomisch tragfähi­gen Flächenhaushaltspolitik ausschöpfen“, um den hohen Flächenverbrauch zu verringern. Im April 2008 hat der CDU-Minister Uhlenberg bei einer Fachtagung zum Flächenmanagement als Ziel für den Schutz des Freiraumes formuliert: „Das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Ver­kehrsfläche liegt in NRW bei etwa 15,5 Hektar. … Für Nordrhein-Westfalen setze ich das Ziel bei maximal 5 Hektar an.“ Abgeleitet hat Herr Uhlenberg das Ziel aus der Nachhaltigkeitsstrategie und dem 30-Hektar-Ziel der Bundesregierung für ganz Deutschland.

Bereits 22,7 % der Landesfläche werden als Siedlungsbereich, Gewerbe- oder Verkehrsfläche ge­nutzt. Im Regierungsbezirks Detmold haben die Siedlungs- und Verkehrsflächen von 1995 bis 2010 um 13,3 % zugenommen. Diese Flächenverbrauch geht vor allem zu Lasten des Ökosystems und der Landwirtschaft, der wertvolle Produktionsflächen entzogen werden. Ein weiterer Freiraumver­lust dieses Ausmaßes ist aus Sicht des Natur- und Artenschutzes sowie der Landwirtschaft auf Dau­er nicht tragbar und angesichts eines ab 2025 absehbaren Bevölkerungsrückgangs auch ökonomisch nicht verkraftbar.

Die sog. „Detmolder Erklärung“ ist abzulehnen und sollte verworfen werden, weil das bereits von der schwarz-gelben Landesregierung formulierte „5-ha-Ziel“ in der Erklärung abgelehnt und für ein „Weiter so“ plädiert wird. Die Darstellung in der „Detmolder Erklärung“, dass den Kommunen durch den LEP-Entwurf nicht mehr ausreichend „kommunale Planungs- und Entscheidungsspiel­räume verbleiben“ und die Planungshoheit der Kommunen unzulässig eingeschränkt werde, ist an­gesichts der Bedeutung des Freiraumschutzes für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen fachlich nicht gerechtfertigt und auch rechtlich ohne Substanz.

Im Übrigen ist es völlig unglaubwürdig, wenn die gleichen Kräfte (u.a. der Regionalrat für den Re­gierungsbezirk Detmold), die die „Allianz für die Fläche“ unterstützen und das Manifest für die Flä­che“ unterzeichnet haben, das Ziel einer Verringerung der Inanspruchnahme von Freiflächen und das „5-ha-Ziel jetzt ablehnen. Insofern ist die „Detmolder Erklärung“ auch ein bemerkenswertes Dokument für politische Demenz.

Zum LEP-Entwurf bzw. zur „Detmolder Erklärung“ im einzelnen:

In der Detmolder Erklärung“ wird ausgeführt, die Bedeutung der wirtschaftlichen Entwicklung und die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen würden im LEP-Entwurf eher untergeordnet darge­stellt (sh. Ziffer I, 2. Abs). Diese Einschätzung ist unbegründet und zeugt von mangelndem Pro­blembewusstsein. Der LEP-Entwurf gewährleistet vielmehr eine bedarfsgerechte Flächensicherung für Wohnen, Verkehr, Gewerbe bzw. Industrie unter Berücksichtigung des Natur-, Klima- und Frei­flächenschutzes. Der LEP-Entwurf sorgt somit für einen Interessenausgleich zwischen (Land-)Wirt­schaft, Kommunen und nachhaltiger Sicherung unserer Lebensgrundlagen. Die „Detmolder Erklä­rung“ zielt dagegen auf ein „Weiter so“ beim Flächenverbrauch ab und wird den Zukunftsanforde­rungen, die sich vor allem aus sinkenden Bevölkerungszahlen, Klimawandel und Artensterben erge­ben, in keiner Weise gerecht.

Der „Detmolder Erklärung“ ist zuzustimmen, dass die gebotene Reduzierung des Landschaftsver­brauchs nicht zu einem ökonomischen Stillstand führen darf. Auch eine flächensparende Inan­spruchnahme von Freiräumen muss der Wirtschaft die Sicherung von Arbeitsplätzen und die vor­ausschauende, bedarfsgerechte Erweiterung bestehender Betriebe ermöglichen .Auch die Neuan­siedlung von Betrieben muss möglich bleiben (sh. Ziffer I, 8. und 9. Abs).

Unter Ziffer 6.1-11 im LEP-Entwurf ist dementsprechend verankert, dass eine bedarfsgerechte Er­weiterung vorhandener Betriebe möglich sein soll. In Ziffer 6.3-3 ist festgeschrieben, dass auch im Freiraum eine Erweiterung ausnahmsweise möglich sein soll. Nach Ziffer 6.3-5 sollen neue Gewer­bereiche auch möglich sein, wenn eine kurzwegige Anbindung an das Verkehrsnetz gegeben ist. In­sofern wird den Bedürfnissen von Wirtschaft und Gewerbe nach Erweiterungsmöglichkeiten für be­stehende Betriebe, Ansiedlungsmöglichkeiten für neue Betriebe und Erhalt bzw. Schaffung von Ar­beitsplätzen im LEP-Entwurf Rechnung getragen.

Das in der „Detmolder Erklärung“ dargestellte Szenario, ein Mittelständler aus OWL müsse ins Ruhrgebiet abwandern (sh. Ziffer I, 3. Abs), geht völlig an den Realitäten vorbei und ist eine pole­mische Missinterpretation. Die Aussagen im LEP-Entwurf zu den Erweiterungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe werden in der „Detmolder Erklärung“ geradezu ins Gegenteil verkehrt.

In der „Detmolder Erklärung“ wird die These aufgestellt, eine nachhaltige Raumentwicklung mit erhöhtem Freiraumschutz habe in OWL eine lange Tradition und die Entwicklung gewerblich-in­dustrieller Bereiche erfolge „stets bedarfsgerecht, zukunftsorientiert und vorsorgend“ (sh. Ziffer I , 4. Abs).

Die Verfasser der „Detmolder Erklärung“ scheinen der Realität auch hier völlig entrückt zu sein. Denn der Flächenverbrauch in OWL ist etwa genauso hoch ist wie in ganz NRW. Auch vor gängi­gen „Planungssünden“ ist OWL nicht verschont geblieben. Dazu zählen die Ansiedlung von Wohn- und Gewerbegebieten in Überschwemmungsgebieten, die Ausweisung von Gewerbegebieten weitab von Siedlungszentren in der freien Landschaft (z.B. Marburg in Rheda-Wiedenbrück), überdimen­sionierte Industrie-/Gewerbegebiete, die nicht benötigt wurden und werden (z.B. Salzkotten, War­burg) und überflüssige Fernstraßenplanungen, die seit Jahrzehnten wie Zombies in den Planungsbe­hörden herumgeistern und endlich ausgelöscht gehören. Diese Fehlentwicklungen der real existie­renden Raumentwicklung und einen übermäßigen Flächenverbrauch selbstgefällig zu negieren, macht deutlich, wie uneinsichtig die Verfasser der „Detmolder Erklärung“ sind. Propagiert wird stattdessen ein „Weiter so“, das die Zukunftsprobleme verschärfen würde, der „Allianz für die „Flä­che“ nicht einmal ansatzweise gerecht wird und dem Manifest zum Freiraumschutz widerspricht.

In der „Detmolder Erklärung“ wird in Frage aufgeworfen, ob die Regelungen im LEP-Entwurf zum „Siedlungsraum“ mit der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinden in Ein­klang stehen (sh. Ziffer I, 5. Abs). Dabei wird offenbar verkannt, dass es in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes kein uneingeschränktes Selbstverwaltungsrecht der Kommunen gibt, sondern dass die Gemeinden sich „im Rahmen der Gesetze“ zu bewegen haben. Das gilt insbesondere für die Bauleitplanung. Beachtlich sind in diesem Zusammenhang vor allem das Baugesetzbuch (BauGB) und das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW). In § 1 Abs. 3 BauGB ist festgeschrieben, dass die Ziele der Raumordnung in der kommunalen Bauleitplanung zu beachten sind. In § 34 LPlG NRW ist die Anpassungspflicht von Bauleitplänen an Raumordnungsziele verankert.

Dabei sind Gemeinden den landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Eingriffe in die kommunale Planung zum einen durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt und zum anderen verhältnismä­ßig sein. Außerdem muss den Gemeinden substantieller Raum für ihre Bauleitplanung bleiben. Un­ter diesen Prämissen wurden z.B. Standortplanungen für Einzelgroßhandelsbetriebe auf Ebene der Landesplanung für rechtlich zulässig erklärt und eine Anpassungspflicht der kommunalen Bauleit­planung bestätigt.

Die Festlegungen im LEP-Entwurf sind insbesondere durch das überörtliche Interesse des Frei­raumschutzes vor dem Hintergrund sinkender Bevölkerungszahlen begründet. Die Festlegungen sind auch verhältnismäßig, soweit sie eine Eigenentwicklung von Siedlungen gewährleisten und der Kommune ausreichend Raum für eigene Planungen lassen. Die Auffassung in der „Detmolder Er­klärung“, durch die Regelungen zum Siedlungsraum sei die kommunale Planungshoheit unzulässig eingeschränkt, ist angesichts der Rechts- und Sachlage wenig substantiiert und dient offenbar vor allem einer politisch motivierten Mobilisierung gegen den LEP-Entwurf.

In Ziffer IV, 5. Abs. der „Detmolder Erklärung“ wird die Anwendung einer landesweit gültigen Be­rechnungsmethode zur Ermittlung des Flächenbedarfs ermittelt. Aus dem LEP- Entwurf geht her­vor, welche Kriterien berücksichtigt werden sollen, aber eine konkrete Berechnungsmethode ist noch zu entwickeln. Es ist symptomatisch für die Sachwidrigkeit der „Detmolder Erklärung“, dass bereits die Ankündigung einer Methodik abgelehnt wird, ohne dass eine inhaltliche Auseinanderset­zung mit der Methodik stattgefunden hat oder auch nur möglich ist.

Berechtigt ist die Forderung, dass bei der Bedarfsermittlung regionale Besonderheiten und unter­schiedliche Rahmenbedingungen in den Regionen zu berücksichtigen sind. Dies ist durch die im LEP-Entwurf genannten Kriterien (z.B. Prognose notwendiger Bauflächen, Entwicklung der Haus­haltszahlen und betriebe im Plangebiet) gewährleistet, mit denen regional unterschiedlichen Ent­wicklungen Rechnung getragen wird.

Im LEP 1995 sind der Flughafen Paderborn/Lippstadt als Regionalflughafen und die Flughäfen Köln/Bonn, Düsseldorf und Münster/Osnabrück als internationale Verkehrsflughäfen dargestellt. In Ziffer IX, 1. Abs. der „Detmolder Erklärung“ wird die neuerliche Einstufung des Flughafens Pader­born/Lippstadt im LEP-Entwurf als „regionalbedeutsam“ kritisiert und eine Aufwertung als „landes­bedeutsam“ gefordert.

Im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist eine Klassifizierung von Flughäfen in Regionalflughäfen und internationale Verkehrsflughäfen nicht vorgesehen. Rechtlich sind die Flughäfen Köln/Bonn, Düs­seldorf, Münster/Osnabrück, Paderborn/Lippstadt, Dortmund, Weeze) als Verkehrsflughafen einge­stuft. Nach § 24d LuftVG entscheidet der Bundesverkehrsminister, welche Flughäfen aus Gründen der Luftverkehrssicherheit und verkehrspolitischen Gründen mit Sicherungseinrichtungen der Flug­überwachung des Bundes (DFS GmbH) auszustatten sind. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Bundesverkehrsminister entschieden, dass die Flughäfen Köln, Düsseldorf und Münster/Osnabrück mit Sicherungseinrichtungen der DFS GmbH ausgerüstet werden. Für die Verkehrsflughäfen Dort­mund, Paderborn/Münster und Weeze hat der Bundesverkehrsminister einen Bedarf dagegen nicht anerkannt. Die Flughafenbetreiber haben jedoch nach § 27d Abs. 4 LuftVG die Möglichkeit, die Einrichtung von Flugsicherungsdiensten des Bundes bzw. der DFS GmbH zu beantragen. Von die­ser Möglichkeit hat der Betreiber des Flughafens Paderborn/Lippstadt jedoch keinen Gebraucht ge­macht. Die vom Bundesverkehrsminister auf Grundlage von § 24d LuftVG vorgenommene Differenzie­rung der Verkehrsflughäfen in NRW wurde im LEP 1995 nachvollzogen, indem die mit Einrichtun­gen der DFS GmbH ausgestatteten Flughäfen als“ internationale Verkehrsflughafen“ und die ande­ren Flughäfen als „Regionalflughafen“ ausgewiesen wurden. Im aktuellen LEP-Entwurf wurde diese Differenzierung fortgeschrieben. Es wurde lediglich eine neue Titulierung vorgenommen, in­dem die Flughäfen Köln, Düsseldorf und Münster/Osnabrück jetzt als „landesbedeutsamer Ver­kehrsflughafen“ und die Flughäfen Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Weeze als „regionalbedeut­samer Flughafen“ bezeichnet werden. Der Flughafen Paderborn/Lippstadt ist und bleibt also ein Re­gionalflughafen. Diese Einstufung hat der Flughafenbetreiber auch nie in Frage gestellt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn in der „Detmolder Erklärung“ von einer Herabstufung des Flughafens Paderborn/Lippstadt die Rede ist und trotz sinkender Passagierzahlen bzw. Frachtraten eine Herauf­stufung als „landesbedeutsamer Flughafen“ verlangt wird.

Soweit in der „Detmolder Erklärung“ ausgeführt wird, es gebe keine nachvollziehbare fachliche Grundlage für die Einstufung des Flughafens Paderborn/Lippstadt als „regionalbedeutsamer Flug­hafen“, zeugt das von Unkenntnis der luftverkehrsrechtlichen Grundlagen und wird ausgeblendet, dass der Bundesverkehrsminister für den Flughafen Paderborn/Lippstadt einen Bedarf für die Ein­richtung von Flugsicherungsdiensten nicht anerkannt hat. Der Betreiber des Flughafens Paderborn/Lippstadt bleibt auch die Antwort schuldig, warum er bis heute keine Aktivitäten entfal­tet hat, nach § 27d Abs. 4 LuftVG die Einrichtung von Flugsicherungsdiensten zu beantragen. Soweit in der „Detmolder Erklärung“ das neu eingeführte Abstimmungsgebot kritisiert wird, sei auf die Folgen einer mangelhaft abgestimmten Flughafen-Planung hingewiesen. Der „Geister-Flugha­fen“ Kassel-Calden als Ergebnis einer mangelhaften Raumordnung und fehlenden Abstimmung raumbedeutsamer Maßnahmen sollte warnendes Beispiel sein. Es ist sinnvoll und notwendig, dass die Entwicklung und Erweiterung von Flughäfen mit der Obersten Luftfahrtbehörde des Landes NRW abgestimmt wird. Das Abstimmungsgebot sollte allerdings dahingehend erweitert werden, dass eine Abstimmung auch über Landesgrenzen hinaus auf Bundesebene erfolgt. So könnten volkswirtschaftliche unsinnige Investitionen in Flughäfen und eine verschärfte Konkurrenzsituation zwischen Flughäfen, die regelmäßig in einem Subventionswettlauf mündet, vermieden werden. Im neuen LEP könnte wie folgt formuliert werden: „Die landesbedeutsamen und regionalbedeutsamen Flughäfen sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbin­dungen (Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Obers­ten Flugbehörde des Landes zu entwickeln.

Sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Obersten Flugbehörde des Landes gesichert werden.“

In der „Detmolder Erklärung“ werden Flächenvorgaben für die Windenergienutzung als „fatal“ be­zeichnet. Die Vorgabe von 10.500 ha für OWL wird als unangemessen und zu ambitioniert kritisiert. Es sei allenfalls eine Verdopplung der Windvorranggebiete auf ca. 1,4 % der Gesamtfläche denkbar (sh. S. 10, Ziffer XI).

Ziel der Landesregierung ist, dass die Windenergie bis zum Jahr 2020 einen Anteil von 15 % an der Stromerzeugung in NRW hat. Der Ertrag aus der Windenergie muss somit gegenüber dem heutigen Stand etwa Verdreifacht werden. Das Erreichen des Zieles ist nur durch Errichtung neuer Anlagen zu erreichen und mit einer Nutzung von Flächen verbunden. Es ist somit folgerichtig, dass dieses Ziel in einem neuen LEP auch Niederschlag findet. Die Vorgabe von Flächenanteilen auf Ebene der Landesplanung ist üblich und auch sachgerecht. So hat z.B. auch die CDU-geführte Landesregie­rung in Hessen im LEP bezüglich Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie festgelegt: „Die Gebiete sollen grundsätzlich in einer Größe von 2 % der Fläche der Planungsregion festgelegt wer­den.“ Alternativ denkbar wäre, im LEP NRW zu erzeugende Strommengen aus Windenergie oder zu in­stallierende Windenergieleistungen vorzugeben. So sind im Raumordnungsprogramm für Nieder­sachsen zu installierende Windenergie-Leistungen auf Landkreis- und Stadtebene vorgegeben (250 MW für den Landkreis Aurich, 300 MW für den Landkreis Cuxhaven usw).

Die Hektar-Vorgaben im LEP-Entwurf für NRW entsprechen dem Ansatz des Landes Hessen und laufen im Ergebnis auf einen Flächenanteil von durchschnittlich ca. 1,6 % für OWL hin aus. Das liegt unter den Flächenteilen, die z.B. die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz landesweit vorgege­ben haben. Am LEP-Entwurf ist besonders zu begrüßen, dass Flächenvorgaben für die Windenergie nicht pauschal, sondern differenziert nach Planungsregionen gemacht werden. Der LEP-Entwurf wird damit den unterschiedlichen Strukturen und regionalen Gegebenheiten in den Planungseinhei­ten besser gerecht. Beispielhaft sei auf die dicht besiedelte Rhein-Ruhr-Schiene sowie das dünn be­siedelte, aber waldreiche Sauerland mit nur begrenzten Standortpotentialen für die Windenergie hin­gewiesen. Demgegenüber bieten die Landkreise Paderborn und Höxter bei vergleichsweise dünner Besiedlung ein sehr hohes Potential an Flächen zur Windenergienutzung auf. Diese unterschiedli­chen Gegebenheiten durch regional differenzierte Flächenvorgaben zu berücksichtigen, ist sachge­recht und zu begrüßen.

Die grundsätzliche Kritik in der „Detmolder Erklärung“ gegen jegliche Vorgaben auf Ebene der Landesplanung und die Behauptung einer angeblichen Überforderung der Kommunen ist nicht nachvollziehbar und nicht begründet. Die im LEP-Entwurf genannten 10.500 ha für OWL sind be­reits durch die derzeit gültigen Konzentrationsflächenplanungen auf Ebene der Gemeinden weitge­hend erreicht. Die Konzentrationsflächenplanungen der Kommunen im Kreis Paderborn laufen na­hezu auf eine Verdoppelung des Flächenteils auf ca. 3,5 % des Kreisgebietes (= ca. 4.500 ha) hin­aus. Allein die Flächenausweisung in der Stadt Lichtenau wird voraussichtlich ca. 2.000 ha betra­gen.

Wie die Unterzeichnen der „Detmolder Erklärung“ angesichts der umfangreichen Flächenauswei­sungen, die sich allein im Kreis Paderborn abzeichnen, zu der Aussage kommen, mit einer Flächen­vorgabe von 10.500 ha für ganz OWL seien die Kommunen in der Region überfordert, bleibt schlei­erhaft und belegt eine fachlich unbegründete Abwehrhaltung gegen die Windenergie und den LEP-

Abschließend wird angeregt,

- die Einrichtung eines zweiten NRW-Nationalparks in der Senne unter dem Vorbehalt festzuschrei­ben, dass die militärische Nutzung durch die britischen Streitkräfte aufgegeben wird

- das landesweite Verbot der unkonventionellen Erdgasgewinnung (Fracking) festzuschreiben. Aus dem Gutachten der OECOS GmbH für das Umweltbundesamt geht eindeutig hervor, dass Fracking raumbeeinflussend, raumbedeutsam, mit erheblichen Umweltwirkungen verbunden ist und somit einen klassischen Anwendungsfall der Raumordnung darstellt. Die Auffassung, Fracking spiele sich unterirdisch ab und sei daher kein Gegenstand der Landes- bzw. Regionalplanung, ist aus fachlicher Sicht nicht haltbar.

LEP2014/JuergenWronaStellungnahme (zuletzt geändert am 2014-06-05 19:58:16 durch HansUlrichBirke)

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