Regeln an Fußgängerüberwegen
Zum Artikel "Zum Absteigen zu bequem" (NW vom 23. Oktober) meldet sich dieser Leser zu Wort.
An Zebrastreifen kommt es häufig zu missverständlichen Situationen, da viele die Verkehrsregeln nicht kennen. Einschlägig ist zunächst § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach haben Fahrzeuge, wozu auch Fahrräder gehören, Fußgängern (. . .) das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. (. . .) Ein Fußgängerüberweg ist Teil der Fahrbahn, der auch von Fahrzeugen zum Wenden, Überqueren oder Einfahren benutzt werden darf.
Wenn Fahrzeugführende aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße (. . .) oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren wollen, haben sie § 10 StVO zu beachten. Demnach muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Von Behinderungen ist hier (. . .) keine Rede. Entgegen der Darstellung der Polizei müssen Radfahrende beim Einfahren auf die Straße nicht absteigen. In der abgebildeten Situation kommt der Radfahrer vermutlich aus der Fußgängerzone und will auf die andere Straße einfahren. Hält der Autofahrer an, um dem Radfahrer oder Fußgängern die Überquerung zu ermöglichen, darf der Radfahrer in die Straße einfahren, wenn er dabei andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und dem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn ermöglicht. (. . .)
Da es häufig zu Missverständnissen an Fußgängerüberwegen kommt, sollten Radfahrende dort das Überqueren von Fahrbahnen möglichst meiden. Leider verleiten einige Radverkehrsführungen dazu, die Überwege zu benutzen. Auch deshalb sollten Radfahrende innerorts Radwege meiden, die Fahrbahnen benutzen und sich entsprechend einordnen. Die Aussage im Artikel, dass die Nichtbenutzung eines vorhandenen Radweges 20 Euro Bußgeld koste, lässt sich dem Bußgeldkatalog nicht entnehmen. (. . .)
Zu den im Artikel aufgeführten bußgeldbewehrten Tatbeständen sei angemerkt, dass es in Gütersloh einige Radwege gibt, die nach der jeweils vorhandenen Beschilderung in der "falschen" Richtung benutzt werden dürfen oder sogar benutzt werden müssen. Außerdem sind innerörtliche Einbahnstraßen in Tempo-20/30-Zonen meistens mittels Verkehrszeichen in entgegengesetzter Richtung für Radfahrende freigegeben.
Meinolf Körkemeier